Die neue Altholzverordnung verlangt in § 6, dass der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage eine Eigenüberwachung durchzuführen hat und eine regelmäßige Fremdüberwachung sicherstellen muss.
Der Anlagenbetreiber hat die erzeugten Holzhackschnitzel und -späne zu beproben. Die Entnahme, Untersuchung, Dokumentation und Aufbewahrung der Proben erfolgt nach den in Anhang IV der Altholzverordnung beschriebenen Verfahren.
Vierteljährlich hat der Betreiber die Prüfung und Untersuchung einer Charge durch eine von der Behörde bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen. Dieser Stelle sind die Aufzeichnungen und Ergebnisse der Eigenüberwachung vorzulegen.
§ 6 Anh. IV schreibt vor, dass die Probenahme zur Eigenüberwachung von Personen durchzuführen ist, die über die hierzu erforderliche Fachkunde verfügen. Diese Fachkunde wird in dem eintägigen Zertifikatslehrgang anhand anschaulicher Praxisbeispiele vermittelt.
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