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Nach der 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV), haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereiche oder Teile eines Betriebsbereichs entsprechend der Störfallverordnung sind, einen oder mehrere Störfallbeauftragten zu bestellen.
Am 1. Juli 2005 wurden mit einer erneuten Änderung der Störfall-Verordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG: § 50) die Anforderungen der Richtlinie 2003/105/EG (“Seveso-II-Änderungsrichtlinie”) fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt. D
ie Hauptänderungen betreffen den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung und da insbesonders die Mengenschwellen für bestimmte Stoffe. Insgesamt werden durch die Umsetzung der “Seveso-II-Änderungsrichtlinie” die Vorsorge vor Störfällen in der Industrie und die Begrenzung von Störfallauswirkungen weiter verbessert.
Vor dem Hintergrund der permanenten gesetzlichen Veränderungen ist dieser Grundkurs ebenso als Auffrischung im Sinne der geforderten Fortbildung nutzbar. |